Der Koalitionsvertrag ist ähnlich wie die Bibel. Man muss immer nur die richtige Stelle finden, um eine Bestätigung für die eigene Erwartung zu erhalten. So kann fast jeder fündig werden. Es gibt allerdings diverse Punkte, bei denen die unterschiedlichen Aussagen nicht so einfach kompatibel sind.

Zitat 1:
„Wir wollen, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht als Ordnungsrahmen grundsätzlich auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung findet.“

DAS ist für das Gesundheitswesen eine der wichtigsten Passagen in dem ganzen Werk überhaupt. Gilt im Bereich der GKV künftig das Wettbewerbsrecht, dann wäre das Sozialrecht in dem Bereich ausgehebelt. Statt Sozialgerichtsbarkeit das Wettbewerbsrecht. Ein paar Sachverhalte, die unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten interessant sind:

Duale Finanzierung von Krankenhäusern, sofern diese ambulant tätig werden. Da dies beispielsweise für ambulante Operationen zutrifft, könnte man z. B. wegen Wettbewerbsverzerrung klagen. Im Ergebnis würden Krankenhäuser für ambulante Operationen weniger Honorar als ein Vertragsarzt bekommen oder das Krankenhaus müsste zu Vollkosten rechnen. Und dann darf es seine Leistungen nicht unterhalb des Gestehungspreises verkaufen.
Mit anderen Worten: Würde das durchgesetzt werden, wären die Krankenhäuser als Anbieter wegen fehlender Wettbewerbsfähigkeit vom Markt. Man bräuchte halt nur jemanden, der den Klageweg beschreitet.
Das bedeutet auch, gleiches Geld für gleiche Leistung: Irgendwelche Zu- oder Abschläge auf Honorare, z. B. für Konglomerate von Ärzten (Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ, Einzelpraxen), sind nicht zulässig da wettbewerbswidrig.
§ 73b verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Hier ist noch offen, ob der 73b ein Ausnahmetatbestand wird oder ob der 73b über das Wettbewerbsrecht ausgehebelt wird.


Zitat 2:
„Wir wollen die Transparenz für Ärztinnen und Ärzte sowie Versicherte erhöhen. Deshalb wollen wir die Möglichkeiten der Kostenerstattung ausweiten. Es dürfen dem Versicherten durch die Wahl der Kostenerstattung keine zusätzlichen Kosten entstehen.“

Das liest sich auf Anhieb nicht schlecht, mehr Kostenerstattung. An der Stelle werden die Protagonisten der Kostenerstattung jubeln - vermutlich etwas zu früh. Denn “die Möglichkeiten ausweiten” bedeutet, dass man vom Status quo (Wahlrecht des Patienten auf Kostenerstattung) ausgeht und da mehr Spielraum schaffen will. Mit dem Zusatz “keine zusätzlichen Kosten” für den Versicherten fällt alles wieder in sich zusammen. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Summe der per Kostenerstattung aufgelaufenen Kosten nicht über den Kosten im Sachleistungssystem liegen darf.

Zum Beispiel ein Gynäkologe in RLP: Ob der Gynäkologe im Sachleistungssystem über das RLV 10,75 pauschal für das Quartal bekommt oder die Patientin bei Kostenerstattung dreimal im Quartal kommt, wobei bei jedem Besuch Ultraschall und körperliche Untersuchung erbracht und per Rechnung einzeln aufgeführt werden, macht abrechnungstechnisch keinen Unterschied. Denn die Nebenbedingung lautet: Nicht teurer. Also stehen 10,75 Euro fest und die Einzelleistungen müssen im Preis floaten.

Oder aber die Nebenbedingung wird aufgehoben. Dann müsste jemand zusätzliche Mittel zur Finanzierung dieser Leistungen bereitstellen. Sicher ist: Der Versicherte wird nicht mehr zu zahlen haben. Eigentlich stellt dies gegenüber dem heutigen System sogar eine Verschlechterung dar. Denn derzeit ist nicht verboten, dass auf den Versicherten bei Kostenerstattung höhere Kosten zukommen.

Auf deutsch: Kosterstattung, warum nicht? Aber keinen einzigen Euro mehr!


Zitat 3:
„Der in manchen Regionen sich abzeichnenden Unterversorgung durch Ärztemangel und zunehmend längeren Wartezeiten muss wirksam begegnet werden. Dazu werden wir die Voraussetzungen schaffen, damit die Gemeinsame Selbstverwaltung die Bedarfsplanung zielgerichtet weiter entwickeln kann.“

Es wird auch zukünftig eine Bedarfsplanung geben. Eine Bedarfsplanung macht dann keinen Sinn, wenn aus der Planung keine steuernden Maßnahmen abgeleitet werden. Eine der Prämissen war/ist, dass alles nicht teurer werden soll. Wie will man einer Unterversorgung begegnen, wenn man nicht höhere Anreize in solchen Regionen bietet?

Bei gedeckelter Gesamtvergütung, und im Koalitionsvertrag wird daran nicht gerüttelt, kann das alles nur funktionieren, in dem erneut umverteilt wird. Umverteilung wäre dann aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da der Staat seiner Aufgabe einer flächendeckenden Versorgung anders gar nicht nachkommen könnte. Flächendeckende Versorgung stellt gegenüber dem Wettbewerbsrecht das höherwertige Gut dar und nach Abwägung der Güter wird dem höherwertigen der Vorrang gegeben.


Zitat 4:
„Dem in den nächsten Jahr drohenden Ärztemangel ist durch Abbau von Bürokratie und eine leistungsgerechte Vergütung wirksam auch durch folgende Maßnahmen zu begegnen:
- gezielte Nachwuchsgewinnung und Förderung von Medizinstudierenden und Stärkung der Allgemeinmedizin in der Ausbildung,
- Ausbau der Anreize und Mobilitätshilfen bei der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten in unterversorgten Gebieten und
- Erweiterung der Delegationsmöglichkeiten ärztlicher und anderer Tätigkeiten zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten“

“Leistungsgerechte Vergütung” ist etwas anderes als eine angemessene Vergütung.

Die weiteren Punkte entsprechen dem, was schon bisherige Gesundheitspolitik war. Der letzte Punkt, Delegation von Aufgaben, ist interessant. Warum wird Delegation überhaupt angesprochen? Weil man per se davon ausgeht, dass es nicht genügend Ärzte geben wird, die den Job machen wollen? Vermutlich. Also geht man davon aus, dass nicht der Markt für ein entsprechendes Gleichgewicht sorgen kann. Der Markt kann aber nur dann nicht für ein Gleichgewicht sorgen, wenn der Mechanismus, der den Markt ins Gleichgewicht bringt, blockiert ist. Und dieser Mechanismus nennt sich Preismechanismus.

Mit anderen Worten: Es wird nicht so viel Geld zur Verfügung gestellt werden, dass der Preismechanismus die Märkte ins Gleichgewicht bringen kann. Damit würde sich unterm Strich nichts gegenüber dem Status quo ändern. Oder?

Aus welchen Mitteln die Personen bezahlt werden, an die Tätigkeiten delegiert werden, ist auch nicht beschrieben. Dass eine AGNES oder VERAH oder … pro Leistung deutlich mehr Geld kostet als ein Arzt (bei heutigen Preisen), das scheint man noch nicht begriffen zu haben. In Brandung hat die SPD die Schwester AGNES jetzt sogar zum Staatsziel erklärt.

Vielleicht kommt auch hier wieder das Wettbewerbsrecht zum Tragen. Wenn Schwester AGNES für einen Hausbesuch (Blutdruckmessen, Blutzucker bestimmen, …..) 50 Euro erhält und ein Arzt für den Hausbesuch die Leistungen von AGNES plus körperliche Untersuchung und ggf. Verordnung von Medikamenten und/oder Heil- und Hilfsmitteln ganze 35 Euro, dann könnte diese Vorgehensweise aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden. Der Arzt würde seine Leistungen schließlich unterhalb seiner Gestehungskosten anbieten und sich damit gegenüber Schwester AGNES wettbewerbswidrig verhalten.

Wie gesagt, alles nur eine Frage der Perspektive.

(C) www.brain2doc.de 25.11.2009